Gesetze / Wechselgesetz

WG

Art 40

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WG/40#abs-1 (1) Der Inhaber des Wechsels ist nicht verpflichtet, die Zahlung vor Verfall anzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WG/40#abs-2 (2) Der Bezogene, der vor Verfall zahlt, handelt auf eigene Gefahr.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WG/40#abs-3 (3) Wer bei Verfall zahlt, wird von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn ihm nicht Arglist oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Er ist verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente, aber nicht die Unterschriften der Indossanten zu prüfen.

Art 39 Art 41