Art 40
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
2 Entscheidungen zu Art 40 WG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WG/40#abs-1 (1) Der Inhaber des Wechsels ist nicht verpflichtet, die Zahlung vor Verfall anzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WG/40#abs-2 (2) Der Bezogene, der vor Verfall zahlt, handelt auf eigene Gefahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WG/40#abs-3 (3) Wer bei Verfall zahlt, wird von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn ihm nicht Arglist oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Er ist verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente, aber nicht die Unterschriften der Indossanten zu prüfen.