Gesetze / Werkfeuerwehrausbildungsverordnung

WFAusbV

§ 14 Prüfungsbereich Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WFAusbV/14#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
rechtliche Grundlagen des Feuerwehrwesens zu erläutern,
2.
Brandgeschehen zu beurteilen, Löschmittel und Löschverfahren auszuwählen und einzusetzen,
3.
Fahrzeuge und Geräte zu unterscheiden,
4.
Atemschutz anzuwenden,
5.
Einsatzlehre zu berücksichtigen und
6.
Kenntnisse des vorbeugenden Brandschutzes anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WFAusbV/14#abs-2 (2) Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WFAusbV/14#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten.

§ 13 § 15