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# § 14 WFAusbV — Prüfungsbereich Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr

Werkfeuerwehrausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. rechtliche Grundlagen des Feuerwehrwesens zu erläutern,

- 2. Brandgeschehen zu beurteilen, Löschmittel und Löschverfahren auszuwählen und einzusetzen,

- 3. Fahrzeuge und Geräte zu unterscheiden,

- 4. Atemschutz anzuwenden,

- 5. Einsatzlehre zu berücksichtigen und

- 6. Kenntnisse des vorbeugenden Brandschutzes anzuwenden.

(2) Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 14 WFAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WFAusbV/14

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