Gesetze / Werkfeuerwehrausbildungsverordnung
WFAusbV§ 13 Prüfungsbereich Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WFAusbV/13#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, Funktionen und Aufgaben in taktischen Feuerwehreinheiten nach Feuerwehr-Dienstvorschriften wahrzunehmen und dabei
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WFAusbV/13#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WFAusbV/13#abs-3 (3) Der Prüfling soll je eine Arbeitsprobe zu Absatz 2 Nummer 1 und 2 durchführen. Mit ihm wird über jede der beiden Arbeitsproben ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WFAusbV/13#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Innerhalb dieser Zeit sollen die auftragsbezogenen Fachgespräche zusammen höchstens zehn Minuten dauern.