Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 23 Wohnungseigentümerversammlung
Stand: 17.10.2024
Wird zitiert von 548
Nach Gewicht
- BGH, 17.07.2026 – V ZR 190/25
- LG München II, 08.11.2023 – 1 S 11052/22 WEG
- LG Saarbrücken, 27.10.2010 – 5 S 7/10
- OLG Hamm, 07.06.1979 – 15 W 56/79Zitiert von 2
- AG Mitte, 02.05.2024 – 22 C 50/23 WEG
- AG Charlottenburg, 10.05.2023 – 75 C 10/23 WEGZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 24.04.2026 – V ZR 124/25Nachfrageobliegenheit bei ausbleibender Vorschussanforderung
- OLG Karlsruhe, 09.02.2026 – 19 W 77/25 (Wx)
- BGH, 30.01.2026 – V ZR 76/25Pflichten und Haftung des faktischen Verwalters; Vertragsübernahme durch Beschluss
548 Entscheidungen zu § 23 WEG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 WEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/23#abs-1 (1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/23#abs-1a (1a) Die Wohnungseigentümer können mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen, dass die Versammlung innerhalb eines Zeitraums von längstens drei Jahren ab Beschlussfassung ohne physische Präsenz der Wohnungseigentümer und des Verwalters an einem Versammlungsort stattfindet oder stattfinden kann (virtuelle Wohnungseigentümerversammlung). Die virtuelle Wohnungseigentümerversammlung muss hinsichtlich der Teilnahme und Rechteausübung mit einer Präsenzversammlung vergleichbar sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/23#abs-2 (2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/23#abs-3 (3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/23#abs-4 (4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.