Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 10 Allgemeine Grundsätze
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 787
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Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 13.07.2017 – 5 S 2602/15Klagebefugnis von Wohnungseigentümern gegen eine Baugenehmigung; Verstoß des Vorhabens gegen Brandschutzvorschriften KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- BGH, 26.10.2018 – V ZR 279/17Wohnungseigentumssache: Haftung eines Wohnungseigentümers für Verbindlichkeiten des Verbands gegenüber einem anderen WohnungseigentümerZitiert von 4
- BGH, 23.03.2018 – V ZR 65/17Wohnungseigentum: Voraussetzungen eines Anspruchs der übrigen Wohnungseigentümer auf Aufhebung eines SondernutzungsrechtsZitiert von 8
- BGH, 22.03.2019 – V ZR 298/16Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung gegenüber übrigen WohnungseigentümernZitiert von 9
- BGH, 14.02.2014 – V ZR 100/13Wohnungseigentümergemeinschaft: Abgabenschuld aus der Herstellung der Wasserversorgung für das Gesamtgrundstück als gemeinschaftsbezogene Pflicht; Erstattungsanspruch eines Wohnungseigentümers bei Begleichung der ihm per Leistungsbescheid auferlegten AbgabenschuldZitiert von 7
- BGH, 11.06.2010 – V ZR 174/09Wohnungseigentum: Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels; ergänzende Auslegung der GemeinschaftsordnungZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- BGH, 24.04.2026 – V ZR 50/25(Zulässigkeit einer Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss)Zitiert von 1
- KG, 16.04.2026 – 1 W 103/26, 1 W 104/16 - 1 W 256/26
- KG, 10.03.2026 – 1 W 49/26Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 WEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/10#abs-1 (1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/10#abs-2 (2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/10#abs-3 (3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.