Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 30 Zuständigkeit der oder des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerwG, 14.03.2024 – 2 WNB 2/23 · Disziplinarbefugnis bei Zeugenstellung
- BVerfG, 26.05.1970 – 1 BvR 83/69, 1 BvR 244/69, 1 BvR 345/69Dienstpflichtverweigerung eines Soldaten, über dessen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer noch nicht rechtskräftig entschieden istZitiert von 23
- BVerwG, 11.04.2024 – 2 WRB 3/23Unbegründete Rechtsbeschwerde betreffend die Verhängung einer DisziplinarbußeZitiert von 3
- BVerwG, 01.10.2025 – 2 WD 30.24Entfernung aus dem Dienstverhältnis wegen Widerruf des Diensteides und Ankündigung des Ungehorsams im EinsatzfallZitiert von 4
- BVerwG, 08.09.2020 – 2 WD 18/19Ruhegehaltskürzung wegen Vorteilsgewährung durch Soldatenvertreter im Personalrat an Angestellte der BundeswehrZitiert von 33
- BVerwG, 06.04.2017 – 2 WD 13/16Verbale sexuelle Belästigung während einer Dienstfahrt und einem AbendessenZitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/30#abs-1 (1) Die oder der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist zuständig, wenn die Tat von der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten nicht geahndet werden kann, weil
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/30#abs-2 (2) Die oder der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist weiterhin für die Ahndung der Tat zuständig, wenn die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte meldet, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/30#abs-3 (3) Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte hat in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und des Absatzes 2 das Dienstvergehen der oder dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten zu melden.