Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 30 Zuständigkeit der oder des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten
Stand: 26.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/30#abs-1 (1) Die oder der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist zuständig, wenn die Tat von der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten nicht geahndet werden kann, weil
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/30#abs-2 (2) Die oder der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist weiterhin für die Ahndung der Tat zuständig, wenn die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte meldet, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/30#abs-3 (3) Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte hat in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und des Absatzes 2 das Dienstvergehen der oder dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten zu melden.