Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 31 Disziplinarbefugnis nach dem Dienstgrad
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 3
- BVerwG, 17.09.2024 – 1 W-VR 6/24Eilantrag gegen die Übertragung von Befehls- und Disziplinarbefugnissen
- BVerfG, 02.05.1967 – 2 BvR 391/64, 2 BvR 263/66Ne bis in idem nicht im Verhältnis von Arreststrafen nach der Wehrdisziplinarordnung zu Kriminalstrafen; Berücksichtigung einer disziplinaren Arreststrafe bei strafgerichtlicher VerurteilungZitiert von 9
- BVerwG, 20.04.2023 – 2 WRB 1/23Antrag auf Wiederaufnahme eines einfachen Disziplinarverfahrens
3 Entscheidungen zu § 31 WDO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/31#abs-1 (1) Die örtlichen Befehlshaberinnen und Befehlshaber, die Führerinnen und Führer von besonders zusammengestellten Abteilungen und die Offizierinnen und Offiziere in ähnlichen Dienststellungen haben im Rahmen ihrer Befehlsbefugnis, sofern ihnen nach ihrer sonstigen Dienststellung keine höhere Disziplinarbefugnis zusteht, je nach dem Dienstgrad folgende Disziplinarbefugnis
Die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung stellt fest, wem nach dieser Vorschrift Disziplinarbefugnis zusteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/31#abs-2 (2) Für die Disziplinarbefugnis der Stellvertreterin im Kommando oder des Stellvertreters im Kommando ist ihr oder sein Dienstgrad maßgebend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/31#abs-3 (3) Die Disziplinarbefugnis dieser Vorgesetzten besteht nur dann, wenn die militärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert und die oder der an sich zuständige Disziplinarvorgesetzte hierzu nicht erreichbar ist. Solche Fälle sind unverzüglich der oder dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/31#abs-4 (4) Die Kommandeurin oder der Kommandeur eines Bundeswehrkrankenhauses kann die Disziplinarbefugnis ausüben, wenn die militärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.