Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 1 Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 59
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 02.10.2013 – 2 WD 33/12Gerichtliches Disziplinarverfahren; Fortführung der Berufung mit geänderten Ziel durch den BundesdisziplinaranwaltZitiert von 6
- BVerwG, 05.09.2013 – 2 WD 24/12Außerdienstliches Dienstvergehen; zusätzliche disziplinarrechtliche Ahndung; Sanktionierungspraxis der Wehrdienstgerichte; negative BeispielwirkungZitiert von 5
- BVerwG, 15.03.2013 – 2 WD 15/11Gerichtliches Disziplinarverfahren; Rechtsmittelrücknahme durch Verteidiger; Bindung an strafgerichtliche Tatsachenfeststellungen; LösungsbeschlussZitiert von 17
- BVerwG, 25.04.2025 – 2 WDB 13.24Vergewaltigung einer Kameradin; vorläufige Kürzung des RuhegehaltsZitiert von 1
- BVerwG, 30.11.2023 – 2 WD 4/23Trennungsgeldbetrug; Überlänge des VerfahrensZitiert von 12
- BVerwG, 17.06.2021 – 2 WD 21/20Außerdienstlich verursachte fahrlässige Tötung eines Menschen im StraßenverkehrZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 12.05.2026 – 2 WDB 14.25Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung
- BVerwG, 27.11.2025 – 2 WD 36.24Aberkennung des Ruhegehalts wegen gewerbsmäßigen Trennungsgeld- und ReisebeihilfebetrugsZitiert von 2
- BVerwG, 20.11.2025 – 2 WD 33.24Aberkennung des Ruhegehalts bei Untreue zu Lasten einer Offiziersheimgesellschaft mit hohem Schaden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt die Würdigung besonderer Leistungen durch förmliche Anerkennungen und die Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/1#abs-2 (2) Das Gesetz gilt für Soldatinnen und Soldaten. Es gilt ferner für diejenigen, die in einem Wehrdienstverhältnis gestanden haben (frühere Soldatinnen und frühere Soldaten), soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/1#abs-3 (3) Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die keinen Anspruch auf Ruhegehalt, jedoch einen sonstigen Anspruch auf Dienstzeitversorgung, Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz oder auf Berufsförderung haben, gelten bis zur Beendigung der Gewährung dieser Leistungen im Sinne dieses Gesetzes als Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand. Die gewährten Leistungen gelten als Ruhegehalt.