Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 2 Früher begangene Dienstvergehen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 2
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- BVerwG, 25.03.2021 – 2 WD 13/20Fahrlässige Körperverletzung durch einen VorgesetztenZitiert von 7
- BVerwG, 31.01.2012 – 2 WD 4/11Aufhebung und Zurückverweisung; Verfahrensmangel; Nachholung der Anhörung der Vertrauensperson; Mängelbeseitigung; RuhestandsversetzungZitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/2#abs-1 (1) Wer nach Beendigung eines früheren Wehrdienstverhältnisses erneut in einem Wehrdienstverhältnis steht, kann auch wegen solcher Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltender Handlungen verfolgt werden, die in dem früheren Wehrdienstverhältnis oder danach begangen wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/2#abs-2 (2) Gegen Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie gegen Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit können gerichtliche Disziplinarverfahren nach diesem Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen geführt werden, die sie begangen haben
Auch bei aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen oder Entlassenen gelten die in § 77 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Handlungen als Dienstvergehen. Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen. Als einfache Disziplinarmaßnahmen darf das Wehrdienstgericht nur den Verweis oder die Disziplinarbuße verhängen.