Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 48 Dienstaufsicht
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/48#abs-1 (1) Die höheren Disziplinarvorgesetzten überwachen die ihnen unterstellten Disziplinarvorgesetzten in der Ausübung der Disziplinarbefugnis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/48#abs-2 (2) Disziplinarmaßnahmen, die von Disziplinarvorgesetzten verhängt sind, sind aufzuheben, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/48#abs-3 (3) Für das Aufheben der Disziplinarmaßnahmen sind die höheren Disziplinarvorgesetzten zuständig. § 44 Absatz 4 ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/48#abs-4 (4) Die oder der zuständige Disziplinarvorgesetzte prüft, ob anstelle einer aufgehobenen Disziplinarmaßnahme eine neue Disziplinarmaßnahme zulässig und angebracht ist. § 44 Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/48#abs-5 (5) Die Disziplinarvorgesetzten haben Aufhebungsgründe, die ihnen bekannt werden, der für das Aufheben zuständigen Stelle zu melden.