# § 48 WDO 2025 — Dienstaufsicht

Wehrdisziplinarordnung  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die höheren Disziplinarvorgesetzten überwachen die ihnen unterstellten Disziplinarvorgesetzten in der Ausübung der Disziplinarbefugnis.

(2) Disziplinarmaßnahmen, die von Disziplinarvorgesetzten verhängt sind, sind aufzuheben, wenn

- 1. sie von einer oder einem Disziplinarvorgesetzten verhängt worden sind, die oder der unzuständig war,

- 2. sie nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen sind,

- 3. vor der Entscheidung die Vertrauensperson nicht nach § 28 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes angehört worden ist, obwohl ihre Anhörung von der Soldatin oder dem Soldaten nicht ausdrücklich abgelehnt worden war,

- 4. gegen die Soldatin oder den Soldaten wegen des Dienstvergehens bereits eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist,

- 5. die oder der Disziplinarvorgesetzte ihre oder seine Disziplinarbefugnis nach § 28 überschritten hat,

- 6. die oder der Disziplinarvorgesetzte nach § 36 der Soldatin oder dem Soldaten die Entscheidung bekannt gegeben hatte, dass sie oder er wegen eines Dienstvergehens keine Disziplinarmaßnahme verhängen will, und wenn keine erheblichen neuen Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt geworden sind,

- 7. das Dienstvergehen nach § 17 Absatz 2 wegen Zeitablaufs nicht mehr hätte geahndet werden dürfen,

- 8. die Soldatin oder der Soldat nicht nach § 32 Absatz 5 Satz 1 zuvor angehört worden ist,

- 9. die Disziplinarverfügung bei der Bekanntgabe nicht nach § 37 Absatz 3 Satz 1 bis 3 schriftlich festgelegt war oder den vorgeschriebenen Inhalt hatte oder

- 10. der Disziplinararrest oder der strenge Disziplinararrest ohne richterliche Zustimmung verhängt worden ist.

(3) Für das Aufheben der Disziplinarmaßnahmen sind die höheren Disziplinarvorgesetzten zuständig. § 44 Absatz 4 ist anzuwenden.

(4) Die oder der zuständige Disziplinarvorgesetzte prüft, ob anstelle einer aufgehobenen Disziplinarmaßnahme eine neue Disziplinarmaßnahme zulässig und angebracht ist. § 44 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Disziplinarvorgesetzten haben Aufhebungsgründe, die ihnen bekannt werden, der für das Aufheben zuständigen Stelle zu melden.

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Zitiervorschlag: § 48 WDO 2025

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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