Gesetze / Wehrdisziplinarordnung

WDO

§ 47 Verfahren bei Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme

Stand: 13.04.2025

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/47#abs-1 (1) Über den Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme entscheidet das Wehrdienstgericht durch Beschluss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/47#abs-2 (2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Beschwerde entsprechend. § 20 der Wehrbeschwerdeordnung ist anzuwenden, soweit es sich nicht um Anträge einer oder eines Disziplinarvorgesetzten nach § 46 Absatz 1 oder 2 handelt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/47#abs-3 (3) Von der Entscheidung über den Antrag sind diejenigen Richterinnen und Richter ausgeschlossen, die bei der Verhängung der Disziplinarmaßnahme nach § 40 Absatz 4 oder in einem Beschwerdeverfahren gegen die Disziplinarmaßnahme mitgewirkt haben.

§ 46 § 48