Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 46 Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme aus anderen Gründen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 4
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- BVerwG, 28.11.2024 – 1 WB 47/23Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Missbrauch der Dienststellung in Tateinheit mit dem Anmaßen von BefehlsbefugnissenZitiert von 4
- BVerwG, 05.08.2024 – 1 W-VR 19/23Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Missbrauch der Dienststellung in Tateinheit mit dem Anmaßen von Befehlsbefugnissen
- BVerwG, 11.04.2024 – 2 WRB 3/23Unbegründete Rechtsbeschwerde betreffend die Verhängung einer DisziplinarbußeZitiert von 3
- BVerwG, 16.12.2010 – 2 WDB 3/10Einfache Disziplinarmaßnahme; weitere Beschwerde; anhörungspflichtige Stelle; Anhörung der VertrauenspersonZitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/46#abs-1 (1) Jede und jeder Disziplinarvorgesetzte muss beantragen, die Disziplinarmaßnahme aufzuheben, wenn sie oder er der Auffassung ist, dass gegen eine oder einen ihrer oder seiner Untergebenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, obwohl diese oder dieser Untergebene unschuldig oder nicht nachweisbar schuldig war. Sie oder er kann dies beantragen, wenn sie oder er der Auffassung ist, dass eine Disziplinarmaßnahme nicht angebracht oder nach § 16 Absatz 1 nicht zulässig war, oder wenn ihre Verhängung nach Abschluss des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens gegen § 16 Absatz 1 verstoßen würde. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für einen Antrag auf Herabsetzung der Disziplinarmaßnahme, wenn bei mehreren Pflichtverletzungen, die als ein Dienstvergehen geahndet worden sind, bei einer die Voraussetzungen des Satzes 1 oder des Satzes 2 vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/46#abs-2 (2) Die oder der Disziplinarvorgesetzte, die oder der die Disziplinarmaßnahme verhängt hat, oder bei einem Wechsel die nachfolgende Person, ist verpflichtet, einen Antrag nach Absatz 1 Satz 2 zu stellen. Diese oder dieser Vorgesetzte kann auch beantragen, eine von ihr oder ihm verhängte Disziplinarmaßnahme herabzusetzen, wenn sie ihr oder ihm nachträglich zu hart erscheint.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/46#abs-3 (3) Die Soldatin oder der Soldat kann die Aufhebung einer nicht mehr anfechtbaren Disziplinarmaßnahme beantragen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die zur Aufhebung der Disziplinarmaßnahme führen können. Als neue Tatsachen gelten auch die tatsächlichen Feststellungen eines wegen desselben Sachverhalts ergangenen rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren, soweit sie von denen der Disziplinarverfügung abweichen.