Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 131 Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerwG, 28.02.2026 – 2 WDB 1.26Rechtswidrige Einstellung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens; Zuständigkeit der Einleitungsbehörde
- BVerwG, 21.05.2025 – 2 WDB 15.24Erfolgreiche Beschwerde gegen Einstellung des DisziplinarverfahrensZitiert von 2
- BVerwG, 25.04.2025 – 2 WDB 13.24Vergewaltigung einer Kameradin; vorläufige Kürzung des RuhegehaltsZitiert von 1
- BVerwG, 10.11.2016 – 2 WDB 3/16Wiederaufnahme eines Disziplinarverfahrens; neue und erhebliche Dokumente
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/131#abs-1 (1) Die nach § 130 einbehaltenen Beträge verfallen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/131#abs-2 (2) Die einbehaltenen Bezüge sind nachzuzahlen, wenn das gerichtliche Disziplinarverfahren auf andere Weise rechtskräftig abgeschlossen oder von der Einleitungsbehörde oder nach Rechtshängigkeit vom Wehrdienstgericht im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 ohne die dort bezeichnete Feststellung eingestellt worden ist. Die Kosten des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, soweit die oder der Verurteilte sie zu tragen hat, und eine ihr oder ihm auferlegte Disziplinarbuße oder strenge Disziplinarbuße können von den nachzuzahlenden Beträgen abgezogen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/131#abs-3 (3) Auf die nach Absatz 2 nachzuzahlenden Beträge sind die Einkünfte aus einer während der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübten und nach § 20 des Soldatengesetzes genehmigungspflichtigen Tätigkeit anzurechnen, wenn ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende Handlung erwiesen ist. Die Soldatin oder der Soldat ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/131#abs-4 (4) Die Feststellung der Einleitungsbehörde nach Absatz 1 Nummer 3 und die Entscheidung der Einleitungsbehörde nach Absatz 3 sind der Soldatin oder dem Soldaten zuzustellen. Sie oder er kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen. Dieses entscheidet endgültig.