§ 118 WDO 2025 — Verfahren

Wehrdisziplinarordnung

Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In gerichtlichen Antragsverfahren kann das Wehrdienstgericht Beweise erheben und mündliche Verhandlung anordnen. Es entscheidet durch Beschluss.