Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 113 Unterzeichnung des Urteils, Zustellung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 3
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- BVerwG, 28.08.2025 – 2 WD 28.25Unzulässige Berufung mangels fristgerechter Begründung
- BVerwG, 18.08.2023 – 2 WDB 5/23Rechtmäßigkeit von Nebenentscheidungen nach § 126 WDOZitiert von 11
- BVerwG, 15.08.2023 – 2 WDB 1/23Zur Rechtmäßigkeit von Nebenentscheidungen nach § 126 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WDOZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/113#abs-1 (1) Das mit Gründen versehene Urteil der Truppendienstkammer ist von der oder dem Vorsitzenden, im Fall der großen Besetzung auch von den beiden weiteren Richterinnen und Richtern zu unterzeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/113#abs-2 (2) Der Soldatin oder dem Soldaten sowie der Wehrdisziplinaranwaltschaft ist eine Ausfertigung des Urteils mit Gründen zuzustellen.