nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 113 WDO 2025 — Unterzeichnung des Urteils, Zustellung

Wehrdisziplinarordnung  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das mit Gründen versehene Urteil der Truppendienstkammer ist von der oder dem Vorsitzenden, im Fall der großen Besetzung auch von den beiden weiteren Richterinnen und Richtern zu unterzeichnen.

(2) Der Soldatin oder dem Soldaten sowie der Wehrdisziplinaranwaltschaft ist eine Ausfertigung des Urteils mit Gründen zuzustellen.

---

Zitiervorschlag: § 113 WDO 2025

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/113

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
