Gesetze / Wehrdisziplinarordnung

WDO

§ 11 Voraussetzungen und Arten der förmlichen Anerkennungen

Stand: 13.04.2025

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/11#abs-1 (1) Vorbildliche Pflichterfüllung oder hervorragende Einzeltaten können durch förmliche Anerkennungen gewürdigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/11#abs-2 (2) Förmliche Anerkennungen erfolgen durch Kompanie- oder Tagesbefehl.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/11#abs-3 (3) Mit einer förmlichen Anerkennung kann Sonderurlaub bis zu 14 Arbeitstagen verbunden werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/11#abs-4 (4) Gute Leistungen können auch durch Auszeichnungen anderer Art gewürdigt werden.

§ 10 § 12