Gesetze / Wehrdisziplinarordnung

WDO

§ 10 Entschädigung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen

Stand: 13.04.2025

Bund2 Entscheidungen

Werden Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige nicht dienstlich gestellt, so erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.

§ 9 § 11