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# § 11 WDO 2025 — Voraussetzungen und Arten der förmlichen Anerkennungen

Wehrdisziplinarordnung  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vorbildliche Pflichterfüllung oder hervorragende Einzeltaten können durch förmliche Anerkennungen gewürdigt werden.

(2) Förmliche Anerkennungen erfolgen durch Kompanie- oder Tagesbefehl.

(3) Mit einer förmlichen Anerkennung kann Sonderurlaub bis zu 14 Arbeitstagen verbunden werden.

(4) Gute Leistungen können auch durch Auszeichnungen anderer Art gewürdigt werden.

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Zitiervorschlag: § 11 WDO 2025

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/11

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