Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO 2002§ 38 Richtlinien für das Bemessen der Disziplinarmaßnahme
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/38#abs-1 (1) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/38#abs-2 (2) In der Regel ist mit den milderen Disziplinarmaßnahmen zu beginnen und erst bei erneuten Dienstvergehen zu schwereren Disziplinarmaßnahmen überzugehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/38#abs-3 (3) Disziplinararrest soll erst dann verhängt werden, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen ihren Zweck nicht erreicht haben oder die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsentziehung gebietet.