Gesetze / Wehrdisziplinarordnung

WDO 2002

§ 72 Präsidialverfassung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/72#abs-1 (1) Bei jedem Truppendienstgericht wird ein Präsidium gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/72#abs-2 (2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten als Vorsitzenden und aus vier gewählten Richtern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/72#abs-3 (3) Der Präsident übernimmt am Sitz des Truppendienstgerichts den Vorsitz einer Kammer.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/72#abs-4 (4) Die vom Präsidium getroffenen Anordnungen können im Laufe des Geschäftsjahres geändert werden, wenn dies infolge einer Veränderung in der Gliederung der Bundeswehr erforderlich wird.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/72#abs-5 (5) Die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

§ 71 § 73