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§ 133 WDO 2002 — Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

Wehrdisziplinarordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Wehrdienstgericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil.

(2) Gegen das Urteil des Truppendienstgerichts ist Berufung zulässig.