§ 5c WBGesG (Brandenburg) — Weiterbildungsabschlüsse der Deutschen Demokratischen Republik

Gesetz über die Weiterbildung und Fortbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Weiterbildungsabschlüsse, die vor dem 3. Oktober 1990 an einer Bezirksakademie, einer Betriebsakademie des Gesundheits- und Sozialwesens oder einer vergleichbaren Weiterbildungsstätte nach den Weiterbildungsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erworben worden sind, gelten als Berechtigung im Sinne von § 4 Abs. 1.