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§ 3a WBGesG (Brandenburg) — Spezialisierte Krankenpflegekräfte

Gesetz über die Weiterbildung und Fortbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Spezialisierte Krankenpflegekräfte, die keine den Vorgaben des Krankenpflegegesetzes vergleichbare Berufsausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben, sind berechtigt, ihre ausländische Berufsbezeichnung zu führen.