Gesetze / Wärmelieferverordnung
WärmeLV§ 11 Umstellungsankündigung des Vermieters
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/W%C3%A4rmeLV/11#abs-1 (1) Die Umstellungsankündigung nach § 556c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss dem Mieter spätestens drei Monate vor der Umstellung in Textform zugehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/W%C3%A4rmeLV/11#abs-2 (2) Sie muss Angaben enthalten
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/W%C3%A4rmeLV/11#abs-3 (3) Rechnet der Vermieter Wärmelieferkosten als Betriebskosten ab und hat er dem Mieter die Umstellung nicht nach den Absätzen 1 und 2 angekündigt, so beginnt die Frist für Einwendungen gegen die Abrechnung der Wärmelieferkosten (§ 556 Absatz 3 Satz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) frühestens, wenn der Mieter eine Mitteilung erhalten hat, die den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 entspricht.