Gesetze / Verwaltungszustellungsgesetz
VwZG§ 6 Zustellung an gesetzliche Vertreter
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 37
Nach Gewicht
- FG Düsseldorf, 24.07.2024 – 2 K 248/24 StB
- VG Göttingen, 14.01.2026 – 3 B 801/25
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 – 1 K 38/19Zitiert von 2
- VG Arnsberg, 30.11.2007 – 12 K 3550/06Zitiert von 3
- BSG, 07.07.2011 – B 14 AS 153/10 RSprungrevision - Schriftform der Zustimmungserklärung - elektronischer Rechtsverkehr - Zurückverweisung mangels Feststellungen zur Anhörung Beteiligter bzw zur Heilung eines Verfahrensfehlers - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen - Bestimmtheit des Erstattungsbescheides - Vertretung der Bedarfsgemeinschaft - Zurechnung von Vertreterverschulden - Haftungsbeschränkung zugunsten des minderjährigen Kindes - verfassungskonforme AuslegungZitiert von 82
- VG Gelsenkirchen, 18.02.2021 – 13a K 4356/18.A
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 20.01.2026 – B 6 E 25.1370
- VG Berlin, 17.12.2025 – 5 L 346/25Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 20.11.2025 – 12 S 1224/24Zitiert von 1
37 Entscheidungen zu § 6 VwZG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 VwZG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwZG%202005/6#abs-1 (1) Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ist an ihre gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Gleiches gilt bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers reicht. Das zugestellte Dokument ist der betreuten Person nach Wahl der Behörde abschriftlich mitzuteilen oder elektronisch zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwZG%202005/6#abs-2 (2) Bei Behörden wird an den Behördenleiter, bei juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Zweckvermögen an ihre gesetzlichen Vertreter zugestellt. § 34 Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwZG%202005/6#abs-3 (3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Behördenleitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwZG%202005/6#abs-4 (4) Der zustellende Bedienstete braucht nicht zu prüfen, ob die Anschrift den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entspricht.