Gesetze / Verwaltungszustellungsgesetz

VwZG

§ 7 Zustellung an Bevollmächtigte

VerwaltungsrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwZG%202005/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zustellungen können an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines Dokuments an ihn für alle Beteiligten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwZG%202005/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwZG%202005/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung beruhende Regelungen und § 183 der Abgabenordnung bleiben unberührt.

§ 7 § 9