Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 94 Übertragung gemeindlicher Aufgaben
Stand: 10.06.2019
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die nach den §§ 73 und 74 dieses Gesetzes den Gemeinden obliegenden Aufgaben auf eine andere kommunale Gebietskörperschaft oder eine Verwaltungsgemeinschaft übertragen. Rechtsvorschriften der Länder, die entsprechende Regelungen bereits enthalten, bleiben unberührt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 94 VwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Sachsen-Anhalt, 28.04.2023 – 1 KO 145/23Zitiert von 2
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2009 – 5 M 146/09Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.