Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz

VwVfG

§ 94 Übertragung gemeindlicher Aufgaben

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund2 Entscheidungen

Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die nach den §§ 73 und 74 dieses Gesetzes den Gemeinden obliegenden Aufgaben auf eine andere kommunale Gebietskörperschaft oder eine Verwaltungsgemeinschaft übertragen. Rechtsvorschriften der Länder, die entsprechende Regelungen bereits enthalten, bleiben unberührt.

§ 93 § 95