Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 93 Niederschrift
Stand: 10.06.2019
Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über
1.
den Ort und den Tag der Sitzung,
2.
die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschussmitglieder,
3.
den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
4.
die gefassten Beschlüsse,
5.
das Ergebnis von Wahlen.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 93 VwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 12.10.2010 – 2 BvF 1/07Unvereinbarkeit von § 13 b und § 33 Abs. 3 und 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordung (Legehennenhaltung) mit Art. 20a GGZitiert von 68
- VG Köln, 31.01.2023 – 7 K 1981/19
- LSG Niedersachsen-Bremen, 09.11.2011 – L 3 KA 105/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.