Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 93 Niederschrift
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- BVerfG, 12.10.2010 – 2 BvF 1/07Unvereinbarkeit von § 13 b und § 33 Abs. 3 und 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordung (Legehennenhaltung) mit Art. 20a GGZitiert von 66
- VG Köln, 31.01.2023 – 7 K 1981/19
- LSG Niedersachsen-Bremen, 09.11.2011 – L 3 KA 105/08
3 Entscheidungen zu § 93 VwVfG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über
1.
den Ort und den Tag der Sitzung,
2.
die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschussmitglieder,
3.
den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
4.
die gefassten Beschlüsse,
5.
das Ergebnis von Wahlen.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.