Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg
VwVGBbg§ 39 Ermächtigung zur Kostenordnung
Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung die gebührenpflichtigen Maßnahmen, die Gebührensätze, den Umfang der zu erstattenden Auslagen sowie Näheres zur Erhebung der Gebühren und Auslagen durch Rechtsverordnung zu regeln. Für die Beitreibung von Geldforderungen ist eine Grundgebühr festzulegen, die mit der Beauftragung der Vollstreckungsbehörde entsteht.
Abschnitt 6
Schlussvorschriften
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 39 VwVGBbg →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Cottbus, 29.05.2020 – 6 L 586/17Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.