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§ 39 VwVGBbg (Brandenburg) — Ermächtigung zur Kostenordnung

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung die gebührenpflichtigen Maßnahmen, die Gebührensätze, den Umfang der zu erstattenden Auslagen sowie Näheres zur Erhebung der Gebühren und Auslagen durch Rechtsverordnung zu regeln. Für die Beitreibung von Geldforderungen ist eine Grundgebühr festzulegen, die mit der Beauftragung der Vollstreckungsbehörde entsteht.

Abschnitt 6

Schlussvorschriften