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# § 39 VwVGBbg (Brandenburg) — Ermächtigung zur Kostenordnung

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung die gebührenpflichtigen Maßnahmen, die Gebührensätze, den Umfang der zu erstattenden Auslagen sowie Näheres zur Erhebung der Gebühren und Auslagen durch Rechtsverordnung zu regeln. Für die Beitreibung von Geldforderungen ist eine Grundgebühr festzulegen, die mit der Beauftragung der Vollstreckungsbehörde entsteht.

Abschnitt 6

Schlussvorschriften

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Zitiervorschlag: § 39 VwVGBbg (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VwVGBbg/39?asof=2026-07-30

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nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
