Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg

VwVGBbg

§ 29 Anwendung der Zwangsmittel

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVGBbg/29#abs-1 (1) Zwangsmittel dürfen wiederholt und so lange angewandt werden, bis der Verwaltungsakt vollstreckt oder in anderer Weise erledigt ist. Sie können auch neben der Verhängung einer Strafe oder Geldbuße angewandt werden. Zur Erzwingung einer Duldung oder Unterlassung dürfen Zwangsmittel nicht mehr angewandt werden, wenn eine weitere Zuwiderhandlung nicht mehr zu befürchten ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVGBbg/29#abs-2 (2) Kommen mehrere Zwangsmittel in Betracht, so hat die Vollstreckungsbehörde dasjenige Zwangsmittel anzuwenden, das den Vollstreckungsschuldner und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVGBbg/29#abs-3 (3) Durch die Anwendung eines Zwangsmittels darf kein Nachteil herbeigeführt werden, der erkennbar außer Verhältnis zum Zweck der Vollstreckung steht.

§ 28 § 30