Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 167
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/167?asof=2025-02-18#abs-1 (1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/167?asof=2025-02-18#abs-2 (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.