Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 16
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- BVerfG, 22.03.2018 – 2 BvR 780/16Vereinbarkeit der Ernennung von Beamten zu Richtern auf Zeit nach §§ 17 Nr. 3, 18 VwGO mit dem GrundgesetzZitiert von 35
- BFH, 08.09.2020 – I B 53/19Doppelpräsidentschaft FG und OVG grundsätzlich zulässigZitiert von 1
- BVerfG, 09.07.1969 – 2 BvL 25/64, 2 BvL 26/64Gebührenpflichtigkeit der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost nach LandesrechtZitiert von 7
- BFH, 14.03.2019 – V B 34/17 · Doppelpräsident und GeschäftsverteilungZitiert von 7
- VG Potsdam, 27.07.2016 – 2 K 1331/14Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 22.07.2004 – 6 S 19/04Zitiert von 25
6 Entscheidungen zu § 16 VwGO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht können auf Lebenszeit ernannte Richter anderer Gerichte und ordentliche Professoren des Rechts für eine bestimmte Zeit von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts, zu Richtern im Nebenamt ernannt werden.