Gesetze / Verwaltungsdatenverwendungsgesetz
VwDVG§ 4 Rückfragen
Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen zur Klärung von Unstimmigkeiten in den übermittelten Daten nach den §§ 2 und 3 bei den betroffenen Wirtschaftseinheiten im Einzelfall Rückfragen stellen, sofern dies zur Erfüllung der nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Zwecke erforderlich ist. Für die nach § 3 übermittelten Daten gilt dies nur, wenn die Bundesagentur für Arbeit die Unstimmigkeiten nicht selbst fristgerecht beheben kann. Die Leiterinnen und Leiter der betroffenen Wirtschaftseinheiten sind auskunftspflichtig.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2727)
BGBl. 2022 I S. 2727
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