Gesetze / Landesrecht Bayern / Flaggen-Verwaltungsanordnung

VwAoFlag

§ 6

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwAoFlag/6#abs-1 (1) Die Dienstflagge des Ministerpräsidenten und seines Stellvertreters besteht aus einem Rechteck in der Größe 30 x 30 cm und enthält auf weißem, von einer 5 cm breiten blauen Borte eingefassten Tuch auf beiden Seiten in der Mitte das farbig gestickte große bayerische Staatswappen in den Abmessungen von etwa 10 x 13 cm.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwAoFlag/6#abs-2 (2) Die Dienstflagge der Staatsminister und Staatssekretäre besteht aus einem Flaggentuch in den bayerischen Landesfarben (§ 1 Abs. 2) in der Größe 25 x 25 cm und enthält in der Mitte auf beiden Seiten das farbig gestickte große bayerische Staatswappen in den Abmessungen von etwa 10 x 13 cm.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwAoFlag/6#abs-3 (3) Die Dienstflagge des Bevollmächtigten des Freistaates Bayern beim Bund und der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs und des Obersten Rechnungshofs besteht aus einem Flaggentuch in den bayerischen Landesfarben (§ 1 Abs. 2) in der Größe von 18 cm Höhe und 25 cm Breite. Die Dienstflagge enthält in 5 cm Abstand von der Flaggenstange auf beiden Seiten das farbig gestickte große bayerische Staatswappen in den Abmessungen von etwa 5,5 x 7 cm.

§ 5 § 7