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# § 6 VwAoFlag (Bayern)

Flaggen-Verwaltungsanordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Dienstflagge des Ministerpräsidenten und seines Stellvertreters besteht aus einem Rechteck in der Größe 30 x 30 cm und enthält auf weißem, von einer 5 cm breiten blauen Borte eingefassten Tuch auf beiden Seiten in der Mitte das farbig gestickte große bayerische Staatswappen in den Abmessungen von etwa 10 x 13 cm.

(2) Die Dienstflagge der Staatsminister und Staatssekretäre besteht aus einem Flaggentuch in den bayerischen Landesfarben (§ 1 Abs. 2) in der Größe 25 x 25 cm und enthält in der Mitte auf beiden Seiten das farbig gestickte große bayerische Staatswappen in den Abmessungen von etwa 10 x 13 cm.

(3) Die Dienstflagge des Bevollmächtigten des Freistaates Bayern beim Bund und der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs und des Obersten Rechnungshofs besteht aus einem Flaggentuch in den bayerischen Landesfarben (§ 1 Abs. 2) in der Größe von 18 cm Höhe und 25 cm Breite. Die Dienstflagge enthält in 5 cm Abstand von der Flaggenstange auf beiden Seiten das farbig gestickte große bayerische Staatswappen in den Abmessungen von etwa 5,5 x 7 cm.

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Zitiervorschlag: § 6 VwAoFlag (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VwAoFlag/6

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