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§ 6 VwAoFlag (Bayern)

Flaggen-Verwaltungsanordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Dienstflagge des Ministerpräsidenten und seines Stellvertreters besteht aus einem Rechteck in der Größe 30 x 30 cm und enthält auf weißem, von einer 5 cm breiten blauen Borte eingefassten Tuch auf beiden Seiten in der Mitte das farbig gestickte große bayerische Staatswappen in den Abmessungen von etwa 10 x 13 cm.

(2) Die Dienstflagge der Staatsminister und Staatssekretäre besteht aus einem Flaggentuch in den bayerischen Landesfarben (§ 1 Abs. 2) in der Größe 25 x 25 cm und enthält in der Mitte auf beiden Seiten das farbig gestickte große bayerische Staatswappen in den Abmessungen von etwa 10 x 13 cm.

(3) Die Dienstflagge des Bevollmächtigten des Freistaates Bayern beim Bund und der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs und des Obersten Rechnungshofs besteht aus einem Flaggentuch in den bayerischen Landesfarben (§ 1 Abs. 2) in der Größe von 18 cm Höhe und 25 cm Breite. Die Dienstflagge enthält in 5 cm Abstand von der Flaggenstange auf beiden Seiten das farbig gestickte große bayerische Staatswappen in den Abmessungen von etwa 5,5 x 7 cm.