nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 3 VollzLVO (Sachsen) — Verlaufskontrolle und Durchführung

Vollzugslockerungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vollzugslockerungen sind in angemessenen Abständen zu überprüfen. § 2 Absatz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Der Verlauf der Vollzugslockerung ist regelmäßig therapiebezogen mit der Patientin oder dem Patienten zu besprechen.

(3) Die ärztliche Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung nach § 3 Absatz 10 und 11 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes erteilt der Patientin oder dem Patienten die für die Vollzugslockerung erforderlichen Auflagen und Weisungen. Insbesondere kann sie der Patientin oder dem Patienten aufgeben,

1. sich einer Behandlung zu unterziehen,

2. sich der Aufsicht einer bestimmten Stelle oder Person zu unterstellen,

3. Anordnungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthalt oder ein bestimmtes Verhalten außerhalb der Einrichtung beziehen,

4. in bestimmten Abständen für kurze Zeit in die Einrichtung zurückzukehren.

(4) Bei der Durchführung der Vollzugslockerungen L1 und L2 ist sicherzustellen, dass die Anzahl und die persönliche Eignung der zur Begleitung vorgesehenen Bediensteten den Sicherheitserfordernissen genügen.

---

Zitiervorschlag: § 3 VollzLVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VollzLVO/3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
