Gesetze / Viehverkehrsverordnung
ViehVerkV§ 44 Kennzeichnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/44?asof=2020-04-21#abs-1 (1) Die Durchführung der Kennzeichnung von Einhufern nach Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung hat der Tierhalter
vornehmen zu lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/44?asof=2020-04-21#abs-2 (2) Die letzten 15 Ziffern des Codes im Sinne des Artikels 2 Buchstabe n der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 in Verbindung mit der ISO-Norm 11784 müssen wie folgt zusammengesetzt sein:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/44?asof=2020-04-21#abs-3 (3) Die zur Kennzeichnung nach Absatz 1 erforderlichen Transponder werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des jährlichen Bedarfs zugeteilt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/44?asof=2020-04-21#abs-4 (4) Es ist verboten, einen für die Durchführung der Kennzeichnung nach Absatz 1 erforderlichen Transponder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.