Gesetze / Viehverkehrsverordnung
ViehVerkV§ 43 Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken
Stand: 07.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/43#abs-1 (1) Ein Tierhalter darf ein Schwein in seinen Bestand nur übernehmen, soweit es nach § 39 Absatz 1 oder 4 bis 6 gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Übernahme eines Schweines durch Transportunternehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/43#abs-2 (2) Es ist verboten, Ohrmarken nach § 39 Absatz 3 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.