Gesetze / Viehverkehrsverordnung
ViehVerkV§ 44 Kennzeichnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/44?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Durchführung der Kennzeichnung von Einhufern nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung hat der Tierhalter
vornehmen zu lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/44?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die letzten 15 Ziffern des Codes im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 in Verbindung mit der ISO-Norm 11784 müssen wie folgt zusammengesetzt sein:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/44?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die zur Kennzeichnung nach Absatz 1 erforderlichen Transponder werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des jährlichen Bedarfs zugeteilt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/44?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Es ist verboten, einen für die Durchführung der Kennzeichnung nach Absatz 1 erforderlichen Transponder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.