Gesetze / Vergleichswebsitesverordnung

VglWebV

§ 9 Wesentlicher Teil des Marktes

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VglWebV/9#abs-1 (1) Im Hinblick auf die Vergleichsgröße nach § 18 Nummer 6 des Zahlungskontengesetzes muss der Betreiber einer Vergleichswebsite sicherstellen, dass die Marktübersicht seiner Vergleichswebsite eine ausgewogene Anzahl von Angeboten aus jeder Bankengruppe enthält. Die Bankengruppen sind den Erläuterungen zur jeweils aktuellen Fassung der Bankenstatistik der Deutschen Bundesbank unter dem Stichwort „Bankengruppen“ zu entnehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VglWebV/9#abs-2 (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzer gezielt

1.
nur bestimmte Kreditinstitute oder Bankengruppen für den Vergleich ausgewählt oder von dem Vergleich ausgeschlossen hat oder
2.
die Anzahl der Angebote begrenzt hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VglWebV/9#abs-3 (3) Der Betreiber einer Vergleichswebsite muss sicherstellen, dass für den Nutzer eine regionale Eingrenzung der Vergleichsangebote durch die Eingabe einer Postleitzahl ermöglicht wird.

§ 8 § 10