Gesetze / Vergleichswebsitemeldeverordnung

VglWebMV

§ 4 Form der Meldung

Stand: 02.03.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VglWebMV/4#abs-1 (1) Der Zahlungsdienstleister muss alle Daten zu den jeweils angebotenen Zahlungskonten, zu deren Meldung er nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Zahlungskontengesetzes in Verbindung mit § 2 verpflichtet ist, in einem einheitlichen und vollständigen Datensatz zusammenfassen. In einem einheitlichen und vollständigen Datensatz zusammenzufassen sind auch jeweils

1.
die Meldungen nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Zahlungskontengesetzes in Verbindung mit § 2 und
2.
die Meldungen zur Berichtigung unrichtig gemeldeter Daten, die auf der Vergleichswebsite angezeigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VglWebMV/4#abs-2 (2) Die Meldung muss elektronisch über die Meldeplattform der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erfolgen. Für die Meldung ist das hierfür bereitgestellte Fachverfahren zu verwenden.

§ 3 § 5