nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 4 VglWebMV — Form der Meldung

Vergleichswebsitemeldeverordnung  
Stand: 02.03.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Zahlungsdienstleister muss alle Daten zu den jeweils angebotenen Zahlungskonten, zu deren Meldung er nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Zahlungskontengesetzes in Verbindung mit § 2 verpflichtet ist, in einem einheitlichen und vollständigen Datensatz zusammenfassen. In einem einheitlichen und vollständigen Datensatz zusammenzufassen sind auch jeweils

- 1. die Meldungen nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Zahlungskontengesetzes in Verbindung mit § 2 und

- 2. die Meldungen zur Berichtigung unrichtig gemeldeter Daten, die auf der Vergleichswebsite angezeigt werden.

(2) Die Meldung muss elektronisch über die Meldeplattform der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erfolgen. Für die Meldung ist das hierfür bereitgestellte Fachverfahren zu verwenden.

---

Zitiervorschlag: § 4 VglWebMV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VglWebMV/4

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
