Gesetze / Vergleichswebsitemeldeverordnung
VglWebMV§ 5 Ordnungsgemäße Datenübermittlung
Stand: 02.03.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VglWebMV/5#abs-1 (1) Bei der Meldung muss der Zahlungsdienstleister die ordnungsgemäße Datenübermittlung sicherstellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VglWebMV/5#abs-2 (2) Für die ordnungsgemäße Datenübermittlung veröffentlicht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über die Meldeplattform und auf ihrer Internetseite Informationen und Hinweise
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VglWebMV/5#abs-3 (3) Die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht veröffentlichten Informationen und Hinweise müssen vom Zahlungsdienstleister beachtet werden. Weitere als die nach § 2 zu meldenden Daten darf er in der Meldung nicht übermitteln.