Gesetze / Vergleichswebsitemeldeverordnung

VglWebMV

§ 5 Ordnungsgemäße Datenübermittlung

Stand: 02.03.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VglWebMV/5#abs-1 (1) Bei der Meldung muss der Zahlungsdienstleister die ordnungsgemäße Datenübermittlung sicherstellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VglWebMV/5#abs-2 (2) Für die ordnungsgemäße Datenübermittlung veröffentlicht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über die Meldeplattform und auf ihrer Internetseite Informationen und Hinweise

1.
zur Meldung,
2.
zum elektronischen Einreichungsweg,
3.
zu den Datenformaten, die bei der Meldung zu verwenden sind, und
4.
zu den nach § 2 zu meldenden Daten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VglWebMV/5#abs-3 (3) Die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht veröffentlichten Informationen und Hinweise müssen vom Zahlungsdienstleister beachtet werden. Weitere als die nach § 2 zu meldenden Daten darf er in der Meldung nicht übermitteln.

§ 4 § 6